I. Allgemeines
Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
„ Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischer Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. ( Negative, Diapositive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos uns.)
II. Urheberrecht
Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Massgabe der Urhebergesetzes zu.
Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken , ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen . Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen.
Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. §60 UrhG wird ausdrücklich abgedungen.
Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadenersatz.
Die Negative verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Negative an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet. Nebenkosten ( Reisekosten, Model-Honorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus.
Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 ( in Worten: dreißig ) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder und Waren Eigentum des Fotografen.
Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.
IV. Haftung
Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Der Fotograf verwahrt die Negative sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Negative nach 3 Jahren seit Beendigung des Auftrages zu vernichten. Vor der Vernichtung benachrichtigt er den Auftraggeber und bietet ihm die Negative zum Kauf an.
Der Fotograf haftet für die Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Gewährleistung der Hersteller des Fotomaterials.
Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.
V. Nebenpflichten
Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das
Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der
abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt.
Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflichten beruhen trägt der Auftraggeber.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und
unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die
Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt,
gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände
auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die
nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang – wenn keine längere Zeit
vereinbart wurde – auf eigene Kosten und Gefahr zurückzusenden. Für verlorene oder beschädigte
Lichtbilder kann der Fotograf , sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat,
Bezahlung verlangen. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat der Auftraggeber die nicht
ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang beim Auftraggeber, die ausgewählten
innerhalb eines Monats nach Verwendung zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der
Rücksendung in Verzug , kann der Fotograf eine Blockierungsgebühr von 1 ( in Worten einen ) Euro
pro Tag und Bild zu verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht
entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine
weitere Verwendung der Bilder ausschließt, kann der Fotograf Schadenersatz verlangen. Der
Schadenersatz beträgt mindestens 1000 ( in Worten: eintausend ) Euro für jedes Original und
( in Worten: zweihundert ) Euro für jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass
ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Die Geltendmachung
eines höheren Schadens bleibt dem Fotografen vorbehalten.
Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht
Zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadenersatzansprüche geltend machen.
Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn Sie ausdrücklich vom Fotografen
bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit.
VII. Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert
werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen
Informationen vertraulich zu behandeln.
VIII. Digitale Fotografie
Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern
aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und
Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.
Die Inhalte der von uns gelieferten Datenträgern ( CD, DVD, Video etc ) sind nach deutschem und
internationalem Recht geschützt. Sie darf vom Erwerber auch auszugsweise weder vervielfältigt,
verliehen oder aufgeführt werden. Die Weitergabe und der Weiterverkauf an Dritte ist
genehmigungspflichtig. Verstösse gegen Nutzungs- und Urheberrechte sind strafbar und werden
zur Anzeige gebracht.
IX. Bildbearbeitung
Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und Ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog
oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing,
Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit ( M ) zu
Kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes
sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren,
dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung ist so vorzunehmen, dass sie bei
jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von
Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen
Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf die Verletzung dieser Pflicht beruhen.
X. Nutzung und Verbreitung
D
ie Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-
Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers
bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer
besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet.
Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf allen Datenträgern und
Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und
Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem Wege
Hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber
Herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung
stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen
diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden.
Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen
beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.
XI. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen, wenn
der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische
Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der
Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.